Bilz-Stiftung

Satzung

Satzung (Fassung vom 25.8.1998)

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Bilz Stiftung“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Köln

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Völkerverständigung sowie von Bildung und Erziehung. Er wird verwirklicht insbesondere durch
a) die Finanzierung von Erziehungs- und Bildungsprojekten, die sich der Förderung der Völkerverständigung widmen,
b) die Finanzierung von Vorhaben, deren Zielsetzung die Förderung der Fürsorge für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte dient,
c) die Finanzierung von Vorhaben deren Zielsetzung sich gegen die Diskriminierung von Minderheiten richtet
(3) Soweit die Stiftung ihren Stiftungszweck nicht selbst verfolgen kann, kann sie ihre Mittel auch ganz oder teilweise anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verfolgung der Stiftungszwecke weitergeben.
(4) Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1. AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Barvörmögen von 400.000 DM. Dem Stiftungsvermögen wachsen Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, sofern diese ausdrücklich dazu bestimmt sind.
(2) Im Interesse des langfristigen Bestands der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert zu erhalten.

§ 4 Geschäftsjahr, Jahresrechnung, Mittelverwendung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangenen Geschäftsjahr eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks aufzustellen.
(3) Die Stiftung kann zur Erhaltung ihrer Leistungsfähigkeit bis zu 25% ihres Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführen, wenn und soweit hierdurch die Steuerbegünstigung nicht ausgeschlossen wird. Die Rücklage kann ganz oder teilweise in Stiftungsvermögen umgewandelt werden.
(4) Mittel der Stiftung, insbesondere ein nach der Rücklagenzuführung gemäß Abs. 3 noch verbleibender Überschluss dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck der Stiftung verwendet werden. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Stiftungsorgan

(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand.
(2) Der Vorstand kann für Geschäfte, die der Verwirklichung des Stiftungszwecks dienen, einen besonderen Vertreter bestellen, der haupt- oder nebenberuflich und entgeltlich tätig werden kann.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig; sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(4) Bei ihrer Tätigkeit haben die Mitglieder des Vorstands im Innenverhältnis nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

§ 6 Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen.
(2) Vorsitzender des Vorstandes ist zu seinen Lebzeiten der Stifter. Er bestellt den stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Vorstandsmitglieder. Nach dem Ausscheiden des Stifters ergänzt sich der Vorstand im Wege der Kooptation selbst. Die Wahl des Nachfolgers eines Vorstandsmitglieds soll so rechtzeitig erfolgen, daß die Mitwirkung des ausscheidenden Vorstandsmitglieds möglich ist. Die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Mit Vollendung des 70. Lebensjahr scheidet – mit Ausnahme des Stifterehepaares – ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus.

§ 7 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe von Gesetz und Satzung. Er kann sich durch einstimmigen Beschluß eine Geschäftsordnung geben.
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außengerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Vorstandsmitglied ist nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung der Stiftung berechtigt, sofern ihm nicht bei seiner Bestellung Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt worden ist.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen oder wenn eines der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand kann auch im Wege der schriftlichen, fernschriftlichen, telegraphischen oder telefonischen Abstimmung Beschlüsse fassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. Fernmündliche Stimmabgaben sind anschließend schriftlich zu bestätigen. Beschlüsse gemäß §§ 9 und 10 können nur in Sitzungen gefasst werden.
(3) Beschlüsse gem. Abs. 2 Satz 1 werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse gem. Absatz 2 Satz 2 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstands.

§ 9 Änderung der Stiftungssatzung

(1) Änderung dieser Stiftungssatzung sollen die nachhaltige Erfüllung des Zwecks der Stiftung nach dem Willen und den Vorstellungen des Stifters im Wandel der Verhältnisse ermöglichen.
(2) Zu Lebzeiten des Stifters können Änderungen der Stiftungssatzung nur mit Zustimmung des Stifters erfolgen.
(3) Nach dem Tod des Stifters erfolgen Änderungen der Stiftungssatzung durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes. Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde und darf nur gefasst werden, wenn eine Bestätigung des zuständigen Finanzamts bezüglich der Unschädlichkeit der Gemeinnützigkeit vorliegt.

§ 10 Auflösung der Stiftung, Anfall des Stiftungsvermögen

(1) Die Aufhebung der Stiftung oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks entsprechend dem Willen und den Vorstellungen des Stifters rechtlich oder tatsächlich nicht mehr möglich sind oder bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse.
(2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke beschließt der Vorstand durch einstimmigen Beschluss, wem das Stiftungsvermögen zufallen soll. Hierbei hat sich der Stiftungsvorstand für solche steuerbegünstigten Körperschaften des privaten oder öffentlichen Rechts zu entscheiden, die das Stiftungsvermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gem. § 2 der Satzung oder, soweit dies nicht sachgerecht erscheint, für andere gemeinnützige Zwecke verwenden. Vor der Beschlussfassung ist beim zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung über die steuerliche Unschädlichkeit einzuholen.

§ 11 Stiftungsaufsichtsbehörde

(1) Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Köln, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind unaufgefordert ein Jahresbeschluss und ein Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Auflösung der Stiftung oder ihren Zusammenschluss gemäß § 12 Abs. 2 StiftG NW werden erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde wirksam.

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Genehmigungsurkunde in Kraft.